Gesetzgebung | Entwurf eines Standortfördergesetzes (BMF)
Das BMF hat am
den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des
Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht
u.a. im EStG eine Verbesserung der Möglichkeit zur Gewinnübertragung aus der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (§ 6b Abs. 10
EStG-E).
Hintergrund: Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am verständigt hat.
Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:
Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review)
Aus steuerrechtlicher Sicht sind folgende Anpassungen vorgesehen:
Einkommensteuer
§ 3 Nr. 70 EStG, dessen Regelungen für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden, soll ersatzlos gestrichen werden.
Reinvestitionsrücklage: Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG soll von 500.000 € auf 2.000.000 € erhöht werden. Diese Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Die Regelung soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in nach dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind (§ 52 Abs. 14 Satz 7 EStG-E).
Ferner soll redaktionell klargestellt werden, dass § 6b Abs. 6 EStG für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs 10 EStG sinngemäß gilt.
Um den Fondsstandort Deutschland zu stärken und Investitionen in erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital zu fördern, sieht der Entwurf vor, die Investitionsmöglichkeiten von Fonds wesentlich zu erweitern, z.B. durch grundsätzlich unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften oder in alle Arten von anderen Fonds wie European Long Term Investment Funds (ELTIF).
Um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen zu vermeiden, die erneuerbare Energien erzeugen oder andere Infrastrukturprojekte betreiben, sollen die Einkünfte von Investmentfonds aus derartigen Einkunftsquellen generell der Besteuerung unterworfen werden. Dies bedeutet, dass die derzeit bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten insoweit abgeschafft werden.
Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
FAAAJ-98368