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Verdeckte Einlagen
1. Einleitung
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dabei kann der Vermögensvorteil z. B. in einer Vermehrung von Aktivposten oder in einer Verminderung von Schulden bestehen.
a) Was sind Einlagen?
Einlagen eines Gesellschafters in seine GmbH stellen Vermögensmehrungen dar, die durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge (= offene Einlagen i. S. des § 272 Abs. 1 und 2 HGB) bzw. außerhalb solcher durch das Gesellschaftsverhältnis (= verdeckte Einlagen i. S. des Abschn. 8.9 KStR) veranlasst sind. Sie können sowohl in Geld- sowie in Sacheinlagen bestehen. Einlagen der Anteilseigner führen zwar zu einem Anstieg des Vermögens der Kapitalgesellschaft, sind aber nicht Ausdruck der steuerlichen (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund dürfen sie keinen Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft nehmen. Soweit sie in der handelsrechtlichen Rechnungslegung das Jahresergebnis erhöht haben, sind sie im Rahmen der Einkommensermittlung durch Subtraktion zu neutralisieren (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).
A ist alleiniger Gesellscha...