Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Art. 2 Abs. 4 Buchst. b – Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Unter Verstoß gegen das nationale Recht vereinnahmte Steuer – Zinsberechnung – Beginn
Leitsatz
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es nicht verlangt, dass bei der Erstattung einer Steuer auf Energieerzeugnisse, die aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs „doppelter Verwendungszweck“ rechtsgrundlos vereinnahmt worden war, der erstattete Betrag ab dem Tag der rechtsgrundlosen Zahlung zu verzinsen ist, wenn die in Rede stehende Verwendung unter Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich („zweierlei Verwendungszweck“) der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom fällt und daher die Bestimmung des Zeitraums, der bei der Berechnung der Zinsen zu berücksichtigen ist, ausschließlich dem nationalen Recht unterliegt.
Gesetze: RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Emscher Aufbereitung GmbH und dem Hauptzollamt Duisburg (Deutschland) wegen der Bestimmung des Zeitraums, der bei der Berechnung der Zinsen zu berücksichtigen ist, die zusätzlich zur Rückzahlung einer rechtsgrundlos vereinnahmten Steuer geschuldet werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96 heißt es:
„Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden.“
4 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 sieht vor:
„Diese Richtlinie gilt nicht für:
…
für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:
…
für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck;
Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.“
Deutsches Recht
5 § 51 („Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“) Abs. 1 des Energiesteuergesetzes vom (BGBl. 2006 I, S. 1534, sowie BGBl. 2008 I, S. 660 und 1007) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EnergieStG) bestimmt:
„Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich … versteuert worden sind und
1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
…
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2. für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verheizt worden sind.“
6 In § 2 („Begriffsbestimmungen“) des Stromsteuergesetzes vom (BGBl. 1999 I, S. 378, und BGBl. 2000 I, S. 147) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:
„Im Sinne dieses Gesetzes … sind
…
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind …“
7 § 236 („Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge“) Abs. 1 der Abgabenordnung in ihrer am veröffentlichten Fassung (BGBl. 2002 I, S. 3866, und BGBl. 2003 I, S. 61) bestimmt:
„Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag … vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. …“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
8 Emscher Aufbereitung ist ein Unternehmen deutschen Rechts, das durch das Mahlen und Trocknen von Rohkohle Kohlestaub herstellt und hierzu Erdgas verwendet. Das durch das Verbrennen des Erdgases erzeugte Rauchgas diente der Gewinnung sowohl von thermischer Energie als auch von Inertgas für den Explosionsschutz.
9 Im Jahr 2012 erhielt das Unternehmen für die Verwendung des Erdgases nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d EnergieStG vom Hauptzollamt Duisburg eine Steuerentlastung in Höhe von 832.129,32 Euro. Im Anschluss an eine Steuerprüfung wurde hiervon mit Bescheid vom ein angeblich zu Unrecht gewährter Steuerentlastungsbetrag in Höhe von 311.100,02 Euro zurückgefordert.
10 Emscher Aufbereitung legte Einspruch gegen diesen Bescheid ein, entrichtete den geforderten Betrag aber am . Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin beim Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, am Klage gegen den Bescheid vom .
11 Dieses hob den Bescheid mit Urteil vom auf, weil das Erdgas nicht nur zum Verheizen, sondern auch zur Erzeugung des Inertgases verwendet worden sei, was einen doppelten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG sowie von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 darstelle.
12 Auf die Revision des Hauptzollamts Duisburg hin hob der Bundesfinanzhof (Deutschland) das Urteil vom auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück, das mit Urteil vom den Bescheid vom erneut aufhob.
13 Emscher Aufbereitung erhielt daraufhin vom Hauptzollamt Duisburg gemäß Bescheid vom einen Betrag in Höhe von 312.123,28 Euro zuzüglich Prozesszinsen erstattet. Für die Berechnung der Prozesszinsen wurde der Zeitraum ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit beim Finanzgericht Düsseldorf bis zum Tag der Erstattung dieser Steuer berücksichtigt.
14 Im Mai 2023 beantragte Emscher Aufbereitung beim Hauptzollamt Duisburg, für die Berechnung der Zinsen auf den von ihr am gezahlten Betrag den Zeitraum ab diesem Datum bis zur Klageerhebung beim Finanzgericht Düsseldorf zu berücksichtigen.
15 Mit Bescheid vom lehnte das Hauptzollamt Duisburg diesen Antrag ab, da nach seiner Auffassung eine Festsetzung von Zinsen nach § 236 der Abgabenordnung in seiner am veröffentlichten Fassung lediglich für den Zeitraum ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorgesehen sei und die Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Anwendung finde, da die Energiesteuerentlastung ihren Ursprung nicht unmittelbar im Unionsrecht habe.
16 Nach Zurückweisung ihres Einspruchs gegen diesen Bescheid erhob Emscher Aufbereitung Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Dieses Gericht möchte wissen, ob bei der Anwendung der Steuerentlastung, obwohl diese nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2003/96 folgt, das Unionsrecht beachtet werden muss. Insbesondere fragt es sich, ob der Umstand, dass ein Mitgliedstaat den Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ weiter oder anders definiert als in dieser Richtlinie vorgesehen, eine Verletzung des Unionsrechts darstellen kann. Das Hauptzollamt Duisburg bestreite hingegen, dass Emscher Aufbereitung gemäß dem Unionsrecht über die bereits gezahlten Zinsen hinaus einen weiteren Zinsanspruch habe, da der ursprüngliche Fehler bei der Anwendung des nationalen Rechts keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstelle.
17 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Scheidet eine Verzinsung nach unionsrechtlichen Grundsätzen auf Grund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus, wenn eine Behörde die Gewährung einer nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Steuerbegünstigung mit der Begründung abgelehnt hat, dass das betreffende Energieerzeugnis nicht zu dem begünstigten Zweck und damit nicht zu einem doppelten Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 verwendet worden sei?
Zur Vorlagefrage
18 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann.
19 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 267 AEUV begründete Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Zum einen ist der Gerichtshof nicht dazu befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur dazu, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Asociația „Forumul Judecătorilor din România“ u.a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen haben gemäß Nr. 11 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) die nationalen Gerichte in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen des Gerichtshofs zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 43).
20 In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, aus dem Urteil vom , X (C‑426/12, EU:C:2014:2247), klar abgeleitet werden kann. Folglich ist in dieser Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung anzuwenden.
21 Wie aus Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, wird das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen zu ziehen haben, die sich aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben.
22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass bei der Erstattung einer Steuer auf Energieerzeugnisse, die aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs „doppelter Verwendungszweck“ rechtsgrundlos vereinnahmt worden war, der erstattete Betrag ab dem Tag der rechtsgrundlosen Zahlung zu verzinsen ist, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verwendung unter Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich („zweierlei Verwendungszweck“) der Richtlinie 2003/96 fällt.
23 Insoweit hat nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolls, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht gegen die betreffende Behörde einen Anspruch nicht nur auf Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom , Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Somit müssen Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden, zurückerstattet werden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung, was Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (Urteil vom , Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Allerdings hat der Gerichtshof in den Rn. 30 bis 32 des Urteils vom , X (C‑426/12, EU:C:2014:2247), Folgendes entschieden:
Schon nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 ‚gilt [sie] nicht‘ für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Wie der Gerichtshof jedoch bereits zum ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung ausgeführt hat, bedeutet der Ausschluss dieser Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nunmehr befugt sind, die fraglichen Energieerzeugnisse unter Wahrung des Unionsrechts zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom ,] Fendt Italiana, C‑145/06 und C‑146/06, EU:C:2007:411, Rn. 38 und 41).
Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat Energieerzeugnisse besteuern darf, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 entzogen sind, weil sie nicht unter den Begriff ‚zweierlei Verwendungszweck‘ im Sinne ihres Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich fallen.
Insoweit betrifft die Frage, ob der nationale Gesetzgeber im vorliegenden Fall eine andere als die in der Richtlinie enthaltene Definition zugrunde legen wollte, ausschließlich das nationale Recht, so dass über sie allein das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, bevor es sein nationales Recht entsprechend anwendet.“
26 Stellt also – wie im vorliegenden Fall – ein nationales Gericht fest, dass die Verwendung von Energieerzeugnissen unter den Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 fällt, sind diese Erzeugnisse dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen.
27 Folglich handelt es sich bei einer von der Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs „doppelter Verwendungszweck“ vereinnahmten Steuer auf solche Erzeugnisse nicht um eine unter Verstoß gegen die Richtlinie 2003/96 vereinnahmte Steuer.
28 Daher unterliegt die Bestimmung des Zeitraums, der bei der Berechnung der Zinsen auf den Betrag der unter Verstoß gegen das nationale Recht rechtsgrundlos vereinnahmten Steuer auf ein Energieerzeugnis mit „zweierlei Verwendungszweck“ zu berücksichtigen ist, ausschließlich dem nationalen Recht.
29 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass bei der Erstattung einer Steuer auf Energieerzeugnisse, die aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs „doppelter Verwendungszweck“ rechtsgrundlos vereinnahmt worden war, der erstattete Betrag ab dem Tag der rechtsgrundlosen Zahlung zu verzinsen ist, wenn die in Rede stehende Verwendung unter Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich („zweierlei Verwendungszweck“) der Richtlinie 2003/96 fällt und daher die Bestimmung des Zeitraums, der bei der Berechnung der Zinsen zu berücksichtigen ist, ausschließlich dem nationalen Recht unterliegt.
Kosten
30 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es nicht verlangt,
dass bei der Erstattung einer Steuer auf Energieerzeugnisse, die aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs „doppelter Verwendungszweck“ rechtsgrundlos vereinnahmt worden war, der erstattete Betrag ab dem Tag der rechtsgrundlosen Zahlung zu verzinsen ist, wenn die in Rede stehende Verwendung unter Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich („zweierlei Verwendungszweck“) der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom fällt und daher die Bestimmung des Zeitraums, der bei der Berechnung der Zinsen zu berücksichtigen ist, ausschließlich dem nationalen Recht unterliegt.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:588
Fundstelle(n):
NAAAJ-98309