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Einkommensteuer | Rückzahlung von Corona-Hilfen bei der Einnahmenüberschussrechnung
Die Auszahlung überhöhter Corona-Hilfen führte bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zuflusszeitpunkt zu einer Betriebseinnahme, und die Rückzahlung führt bei Abfluss zu einer Betriebsausgabe. Nach einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Niedersächsischen FG stellt der Überzahlungsbetrag kein Darlehen dar; denn bei Auszahlung der Corona-Hilfen stand die Überzahlung und damit die künftige Rückzahlungsverpflichtung noch nicht fest.
[i]Kläger hatte zu hohe Corona-Hilfen erhaltenDer Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Er erhielt im Jahr 2020 für den Zeitraum April bis Juni 2020 eine „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ i. H. von 10.527 € für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten. Am erging gegenüber dem Kläger ein Rückzahlungsbescheid über...