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FG München Urteil v. - 4 K 1198/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, AO § 128 Abs. 1, HGB § 123 Abs. 1, HGB § 123 Abs. 2, HGB § 161 Abs. 2

Einheitliches Vertragswerk in der Grunderwerbsteuer

Auftreten einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen KG

Umdeutung eines zunächst als Änderungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakts in einen Erstbescheid

Leitsatz

1. Bei der Grunderwerbsteuer gibt es ebenso viele Steuerfälle, wie Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG übergegangen sind. Die Grunderwerbsteuer ist deshalb in getrennten Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall gesondert festzusetzen, wenn nicht im Einzelfall ausnahmsweise trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht.

2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung erworben wird.

3. Eine Handelsgesellschaft entsteht gemäß § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 123 HGB im Verhältnis zu Dritten erst mit Eintrag im Handelsregister. Tritt sie jedoch bereits als solche auf, obwohl die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 HGB und § 123 Abs. 2 HGB nicht vorliegen, so ist sie zwar nicht KG, aber dennoch rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.

4. Ein zunächst fälschlich als Änderungsbescheid bezeichneter Grunderwerbsteuerbescheid kann in einen Erstbescheid umgedeutet werden, wenn bei seinem Erlass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, sodass er auch als Erstbescheid zulässig hätte ergehen können.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-98289

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FG München, Urteil v. 25.06.2025 - 4 K 1198/22

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