Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Klageverfahrens; Einordnung einer Sicherungshypothek
als Verwaltungsakt
Leitsatz
1. Der Antrag ist als Anfechtungsklage unzulässig, weil es an der vorherigen Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens fehlt.
Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich
der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos
geblieben ist.
2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegenüber dem Amtsgericht
einen Verwaltungsakt darstellt. Dies ist bei die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen einleitenden Anträgen der Vollstreckungsbehörde
auf Eintragung – hier: einer Sicherungshypothek – dann der Fall, wenn er – wie hier – die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde
enthält, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.