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Umsatzsteuer | Begriff der Rechnung i. S. von § 14c Abs. 2 UStG
Eine Rechnung i. S. von § 14c Abs. 2 UStG liegt vor, wenn das Dokument Angaben zum Rechnungsaussteller, zum (vermeintlichen) Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung und zum Entgelt enthält sowie die Umsatzsteuer gesondert ausweist. Soweit diese Angaben im Dokument fehlen, greift § 14c Abs. 2 UStG gleichwohl, wenn sich die fehlenden Angaben aus anderen Unterlagen ergeben, auf die das Dokument Bezug nimmt.
[i]Klägerin führte pharmazeutische Studien durchDie Klägerin führte für pharmazeutische Unternehmen ärztliche Studien durch. Die pharmazeutischen Unternehmen hatten zudem Ärzte beauftragt, die als sogenannte Prüfärzte die Studien begleiteten. Die Klägerin übernahm u. a. die Bezahlung der Ärzte im Auftrag und im Namen der pharmazeutischen Unternehmen und erteilte den Ärzten Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Um die in den G...