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BGH Beschluss v. - XII ZB 572/24

Zwangsgeldfestsetzung bei Betreuerwechsel: Grenzen der gerichtlichen Aufsichtsbefugnis und Beugewirkung

Gesetze: § 1862 Abs 3 S 1 BGB, § 1862 Abs 3 S 2 BGB, § 35 FamFG, § 74 Abs 3 S 4 FamFG, § 559 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: 7 T 303/23vorgehend AG Recklinghausen Az: 60 XVII 146/18 M

Gründe

I.

1Der Beteiligte wurde im Jahr 2019 zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen unter anderem für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines vom Betreuungsgericht für unzureichend angesehenen Nachweises von Sperrvereinbarungen zu einem Sparkonto des Betroffenen.

2Im November 2020 richtete der Beteiligte für den Betroffenen ein Sparkonto bei einer Sparkasse ein. Zum Nachweis für den Abschluss einer Sperrvereinbarung übersandte er dem Amtsgericht eine von der Sparkasse formularmäßig verwendete „Vereinbarung von Sperren Spar“, die den folgenden Inhalt hat: „Das o. g. Sparkonto wird mit dem/den nachstehenden Sperrvermerk(en) versehen: Betreuung“. Das Amtsgericht forderte den Beteiligten erstmals durch Verfügung vom dazu auf, bei dem Sparkonto einen am Wortlaut des Gesetzes (§§ 1809, 1814 Satz 1, 1816 BGB aF) orientierten Sperrvermerk des Inhalts einzutragen, dass „Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind“. Diese Aufforderung wiederholte das Amtsgericht in der Folgezeit mehrfach. Der Beteiligte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der von ihm vorgelegte Nachweis, wonach für das gegenständliche Konto die Sperre „Betreuung“ vereinbart sei, ausreichend gewesen sei, und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit einem Erläuterungsschreiben der Sparkasse vom , wonach die im konkreten Fall vereinbarte Sperre „Betreuung“ zur gesetzlich vorgeschriebenen Handhabung führe.

3Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht gegen den Beteiligten wegen Nichtbefolgung der Verfügung vom ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten mit Beschluss vom zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel einer Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses weiter. Er hat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt, im Zusammenhang mit einem Betreuerwechsel durch Beschluss vom als Betreuer des Betroffenen entlassen worden zu sein.

II.

4Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschwerdebeschluss des Landgerichts und der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Zwangsgeldbeschluss des Betreuungsgerichts können bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Beteiligte nicht mehr Betreuer des Betroffenen ist.

51. Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, den Umstand des Betreuerwechsels nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen.

6Zwar gilt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Grundsatz, dass die Entscheidungsgrundlage mit Beendigung der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen ist. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie aber ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 18 mwN).

7So liegt der Fall hier. Die Entlassung des Beteiligten als berufsmäßiger Betreuer durch Beschluss vom und die Bestellung einer ehrenamtlichen Betreuerin an dessen Stelle ergeben sich aus der Betreuungsakte. Die Berücksichtigung dieser Tatsache dient der Verfahrensökonomie, da sie ein gesondertes Aufhebungsverfahren bezüglich des Zwangsgeldbeschlusses entbehrlich machen kann. Schützenswerte Interessen anderer Beteiligter - namentlich des Betroffenen - sind nicht berührt.

82. Nach § 1862 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten, und es kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

9Ein nach § 35 FamFG festgesetztes Zwangsgeld hat als ein reines Zwangsmittel - anders als das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG - keinen Sanktionscharakter für vergangenes Fehlverhalten, sondern es dient als Beugemittel allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten. (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 42/17 - FamRZ 2017, 1948 Rn. 21 f. mwN)Hat daher die mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchzusetzende Anordnung des Betreuungsgerichts - wie hier - keine zur Abwicklung der Betreuung erforderlichen Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers zum Gegenstand, sondern betrifft sie nur die Pflichten eines aktuell bestellten Betreuers, führt die Beendigung des Betreueramtes dazu, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Zwangsgeldbeschluss im Rechtsmittelverfahren aufzuheben ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020725BXIIZB572.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-98265