Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 4 KLs 99/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
3a) Nach den Feststellungen entwendete der nicht revidierende Mitangeklagte M. aus dem Logistikzentrum der Geschädigten Autoteile, indem er sie dort entweder auf den Lkw des nicht revidierenden Mitangeklagten H. oder des nicht revidierenden Mitangeklagten S. verlud. Die Autoteile wurden später an den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten B. übergeben und von diesen zur Lagerhalle des Angeklagten transportiert. Die Autoteile im Gesamtwert von 761.594,26 Euro wurden an Abnehmer in Osteuropa verkauft. Aus dem Erlös erhielt der Angeklagte einen Anteil von 15.000 Euro.
4Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 776.594,26 Euro angeordnet, davon in Höhe von 705.491,86 Euro unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit den weiteren Tatbeteiligten.
5b) Das Landgericht hat nicht bedacht, dass jedenfalls einer der Mittäter an den im Fall 8 der Urteilsgründe entwendeten Autoteilen faktische Mitverfügungsgewalt erlangte, so dass auch insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten anzuordnen war (vgl. , Rn. 2). Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. , Rn. 2).
6c) Ferner ist von dem Gesamtbetrag der Wert des Tatlohns in Höhe von 15.000 Euro in Abzug zu bringen. Die Strafkammer hat diesen Betrag sowohl als Vermögenswert eingezogen, der dem Angeklagten aufgrund beziehungsweise aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst zugeflossen ist, als auch als Vorteil, der ihm außerhalb der Tatbestandsverwirklichung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 331/21, Rn. 11; vom – 2 StR 561/18, Rn. 8; vom – 4 StR 648/17, Rn. 5). Eine doppelte Erfassung scheidet jedoch aus (vgl. , Rn. 20).
72. Der Senat ändert den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht als unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725B6STR79.25.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-98264