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BGH Beschluss v. - XIII ZB 3/22

Instanzenzug: Az: 5 T 53/21vorgehend Az: 50 Gs 699/21

Gründe

1Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

2Sie erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (zu den Maßstäben vgl. , juris Rn. 10). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war angesichts des Verhaltens des Betroffenen nach § 26 FamFG keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Frage erforderlich, ob der Betroffene seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wollte. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen war er bereits seit mehreren Jahren ausreisepflichtig und trotz Hinweises auf staatliche Fördermöglichkeiten nicht freiwillig ausgereist, hat darüber hinaus seine Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Passersatzpapieren beharrlich verletzt und war zudem zweimal untergetaucht, musste zur Fahndung ausgeschrieben werden und hat sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Vor diesem Hintergrund konnte der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand keine Bedeutung erlangen, wonach ein Mitarbeiter einer Flüchtlingshilfeorganisation gegenüber der beteiligten Behörde mitgeteilt hatte, der Betroffene habe mehrfach vergeblich versucht, das ghanaische Konsulat zu Zwecken der Passersatzbeschaffung zu kontaktieren (vgl. , juris Rn. 1).

3Auch die angeordnete Dauer des Ausreisegewahrsams unter Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist von zehn Tagen gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Da der Zeitpunkt der geplanten Abschiebung im Wege eines Sammelcharterflugs bereits feststand, das Passersatzpapier des Betroffenen nur einen kurzen Geltungszeitraum hatte, der Betroffene mehrfach untergetaucht und zur Fahndung ausgeschrieben war, er zudem bei einem vorangehenden Abschiebungsversuch nicht angetroffen werden konnte und darüber hinaus noch die Durchführung eines Corona-Tests erforderlich war, ist es nicht zu beanstanden, dass die beteiligte Behörde innerhalb des ihr zustehenden organisatorischen Spielraums (vgl. dazu nur , DVBl 2025, 162 Rn. 13, 16) die Ingewahrsamnahme des Betroffenen so früh wie möglich betrieb.

4Hinreichende Gründe, die die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich gemacht hätten (vgl. , FamRZ 2014, 195 Rn. 10), lagen nicht vor. Dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf seiner als verfahrensfehlerhaft gerügten Aktenführung beruhen kann, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen; das ist auch nicht ersichtlich.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff                                Tolkmitt                                Picker

                Vogt-Beheim                            Holzinger

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280725BXIIIZB3.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-98263