1. Zur Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache in einem Erstattungsrechtsstreit, wenn das FA die Erstattung im Hinblick auf die Aufrechnungsmöglichkeit auf Grund eines erst noch zu erlassenden Steuerbescheids hinausgezögert hat.
2. Im Steuererstattungsverfahren bemißt sich der Streitwert für die Hauptsache nach dem Betrag, dessen Erstattung begehrt wird.
3. Wird die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist für die Zeit seit der Erklärung der Erledigung der Hauptsache ein besonderer (Kosten-)Streitwert maßgebend, der sich auf den Betrag der gerichtlichen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten beschränkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 603 BFHE S. 232 Nr. 102, QAAAA-98870
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