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BAG Urteil v. - 3 AZR 65/24

Erfüllung der Wartezeit und Erziehungsurlaub

Leitsatz

Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Instanzenzug: ArbG Regensburg Az: 4 ca 1273/22 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 7 Sa 206/23 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten für die Gewährung einer betrieblichen Besitzstandsrente.

2Die Klägerin war zunächst mit Unterbrechungen von Oktober 1987 bis März 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, beschäftigt. Seit Ende Juni 1990 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung fanden. Dazu gehörte der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (VersTV). Dieser verwies für die Versicherungsbedingungen auf die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Satzung).

3Die VAP-Satzung enthielt ua. folgende Regelungen:

4Die Beklagte führte im Rahmen der Pflichtversicherung die Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom bis zum .

5Im Zusammenhang mit der Privatisierung der damaligen Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung der Beklagten durch neue Regelungen abgelöst. Durch Tarifvertrag vom wurde zum der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Beklagten (Betriebsrente Post) eingeführt (TV BRP). Mit Tarifvertrag vom wurde der bisherige VersTV mit Ablauf des außer Kraft gesetzt. Zum trat der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung in Kraft (TV BZV 1997). Er enthielt ua. folgende Regelungen:

6Die Besitzstandswahrungskomponente des TV BZV vom wurde später durch Tarifvertrag mit Wirkung zum modifiziert und ist seitdem als sog. Besitzstandsbetrag ausgestaltet. Die hierzu gehörigen Regelungen des TV BZV idF vom (TV BZV 2016) lauten ua. wie folgt:

7Die Beklagte lehnte es ab, die Zeiten für die Kindererziehung vom bis zum als Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit für die Besitzstandskomponente bzw. den Besitzstandsbetrag nach § 2 TV BZV zu berücksichtigen.

8Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Erziehungszeiten seien bei der Wartezeit iSd. § 35 der VAP-Satzung für die Besitzstandsrente anzurechnen. Die Nichtberücksichtigung bedeute eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten und eine Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung nicht gegeben sei. Der Ausschluss der Elternzeiten führe zum Untergang des Anspruchs. Auch § 4 Abs. 1 Satz 3 TV BRP, der bei der Erfüllung der Wartezeit die Elternzeit bis zu einer Dauer von drei Jahren berücksichtige, spreche für die Anerkennung von Erziehungszeiten als Wartezeit.

9Die Klägerin hat beantragt

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

12Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

13I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist dahin auszulegen, dass die Klägerin eine Berücksichtigung ihrer Elternzeitmonate insoweit begehrt, wie der Anspruch auf den Besitzstandsbetrag nach § 2 Abs. 1 TV BZV 2016 iVm. § 2 Abs. 4 TV BZV 1997 voraussetzt, dass sie am die Wartezeit gemäß § 35 Abs. 1 der VAP-Satzung erfüllte. Dagegen macht sie nicht geltend, die Monate ihres Erziehungsurlaubs müssten auch für die Berechnung der Höhe der Besitzstandsrente berücksichtigt werden.

14II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Berücksichtigung ihrer Elternzeitmonate ohne Beschäftigung und ohne Entgelt für die Wartezeit gemäß § 2 Abs. 1 TV BZV 2016, § 2 Abs. 1 und Abs. 4 TV BZV 1997 iVm. § 35 Abs. 1 der VAP-Satzung. Sie wird hierdurch nicht unzulässig wegen ihres Geschlechts benachteiligt. § 4 Abs. 1 Satz 3 TV BRP, wonach für die Betriebsrente Post Zeiten des gesetzlichen Erziehungsurlaubs bis zu einer Dauer von drei Jahren berücksichtigt werden, führt nicht zu einer Erfüllung der Wartezeit für den Besitzstandsbetrag, da sich die Bestimmung nicht hierauf bezieht.

151. Nach § 2 Abs. 1 TV BZV 2016 wird der Besitzstandsbetrag nur gewährt, wenn am eine Anwartschaft auf Besitzstandswahrungskomponente bestand. Dies setzte gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 4 TV BZV 1997 voraus, dass bis zum die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung erfüllt war. Die Wartezeit ist gemäß § 35 Abs. 1 der VAP-Satzung nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt, wobei Versicherungszeit nur Umlagemonate und die Zeit einer freiwilligen Versicherung sind. Die Zeit des Erziehungsurlaubs der Klägerin vom bis zum zählt danach nicht mit zur Erfüllung der Wartezeit für den Besitzstandsbetrag.

162. Diese Wartezeitregelung für den Besitzstandsbetrag, nach der nicht umlagefähige Monate nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 AEUV noch gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Es kann daher dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich andernfalls aus einem Verstoß ergäben.

17a) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie steht einer Kontrolle des Tarifvertrags am Maßstab spezialgesetzlicher Benachteiligungsverbote wie Art. 157 AEUV, Art. 3 Abs. 2, 3 GG oder § 7 Abs. 1 AGG unabhängig von der Nähe der tarifvertraglichen Regelung zum Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht entgegen. Die bei Ungleichbehandlungen iSv. Art. 3 Abs. 1 GG ggf. zu beachtende Beschränkung auf eine reine Willkürkontrolle betrifft nicht die spezialgesetzlichen Benachteiligungsverbote (vgl. , 1 BvR 1422/23 - Rn. 161, 172).

18b) Sowohl Art. 157 AEUV als auch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG erfassen mittelbare Diskriminierungen, die geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch tatsächlich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen können. Zugesagte Betriebsrenten sind auf dem Arbeitsverhältnis beruhendes Entgelt. Das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern gilt nicht nur für staatliche Stellen, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln ( - Rn. 27 mwN, BAGE 134, 71). Zwar hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig, dass vom Ausschluss nicht umlagefähiger Beschäftigungsmonate von der Wartezeit für die Besitzstandsrente überwiegend Erziehungszeiten und damit Frauen erfasst werden. Selbst dies unterstellt, wäre eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts aber gerechtfertigt.

19c) Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind sowohl nach Art. 157 AEUV als auch nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zulässig, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist ( - Rn. 28, BAGE 134, 71). Diese Bedingungen erfüllt die hier streitige Wartezeitregelung.

20aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung bzw. einen Ausschluss rechtfertigt. Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt ( - Rn. 30 mwN, BAGE 134, 71).

21bb) So wie das Arbeitsverhältnis im Ganzen ruht, darf der Arbeitgeber seine Aufwendungen für zusätzliche Entgeltleistungen ebenfalls „ruhen“ lassen. Dies belegt auch der Vergleich mit der Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten, können nicht die gleiche Vergütung verlangen wie Vollzeitbeschäftigte (vgl.  - BAGE 181, 236). Würden Zeiten des Erziehungsurlaubs in vollem Umfang für die betriebliche Altersversorgung leistungssteigernd berücksichtigt, würden Arbeitnehmer gleichheitswidrig benachteiligt, die zwar nur Teilzeitarbeit leisten, diese aber tatsächlich erbringen. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste würde in nicht zu rechtfertigender Weise erschüttert ( - Rn. 31, BAGE 134, 71).

22cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass es vorliegend nicht um das Versagen von Leistungssteigerungen für die Zeiten von Erziehungsurlaub, sondern um die Erfüllung der Wartezeit für die Begründung eines Anspruchs auf den Besitzstandsbetrag geht. Die Beklagte kann sich auch insoweit zur Rechtfertigung ihrer Leistungsgestaltung auf ein wirkliches Bedürfnis berufen.

23(1) Da Erziehungsmonate zulässigerweise bei der Berechnung der Höhe von Ansprüchen unberücksichtigt bleiben dürfen, dürfen sie auch von der Berücksichtigung für die Erfüllung einer Wartezeit zur Abgrenzung zweier unterschiedlicher Regelungssysteme ausgenommen werden. Mangels Umlagefähigkeit der Erziehungsmonate konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, während ihres Erziehungsurlaubs Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu erwerben. Sie hätte solche auch nicht während anderer Ruhenszeiten erdient.

24(2) Die Unterschiede zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis rechtfertigen auch die Anknüpfung im Rahmen einer Stichtagsregelung (vgl.  - Rn. 30 f., BAGE 134, 71). In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es - jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen - zulässig, Monate ohne Entgelt - und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten - von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar - wie hier - höher gewertet werden.

25(3) Die Wartezeitregelung für den Besitzstandsbetrag ist auch geeignet und erforderlich. Sie knüpft zulässig an die gegen Entgelt geleistete Arbeit an. Für die Erreichung des Ziels, den Besitzstandsbetrag an die Erfüllung der Wartezeit durch umlagefähige Monate zum Stichtag zu knüpfen, ist die Regelung geeignet und erforderlich. Sie schließt auch nicht etwa die zuvor erbrachten Beschäftigungsmonate mangels Erfüllens der Wartezeit von einer Berücksichtigung aus, sondern übernimmt sie in das neue System mit dem Faktor 1,4.

26(4) Dass gemäß § 24 Abs. 7 der VAP-Satzung bestimmte Zeiten, in denen ebenfalls keine Arbeitsleistung erfolgt (Mutterschutzfristen oder Zeiten mit Krankengeldzuschuss), gleichwohl für die Berechnung der Wartezeit berücksichtigt werden, steht der Rechtfertigung der Herausnahme von Erziehungszeiten nicht entgegen, da es sich bei jenen um entgeltpflichtige Zeiten, wenn auch zT aufgrund von Lohnersatzleistungen, handelt (vgl. zum Mutterschaftsurlaub  - [Napoli] Rn. 26 ff.).

273. Sekundäres Unionsrecht fordert kein abweichendes Ergebnis. Es bedarf keiner Entscheidung, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 (Vereinbarkeits-RL) die Berücksichtigung von Erziehungszeiten, die nicht entgeltpflichtig sind, bei der Erfüllung einer Wartezeit zur Erlangung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung verlangt. Die Bestimmung ist jedenfalls zeitlich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

28a) Nach Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarkeits-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Arbeitnehmer nach Ablauf eines Urlaubs gemäß Art. 4, 5 und 6 Anspruch darauf haben, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen zurückzukehren, die für sie nicht weniger günstig sind, und in den Genuss aller Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu kommen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie den Urlaub nicht genommen hätten.

29b) Materiell-rechtliche Vorschriften einer Richtlinie sind in der Regel so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine Wirkung für die Vergangenheit beizumessen ist ( - [Caisse pour l’avenir des enfants] Rn. 31). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb die Vorgängerrichtlinie der Vereinbarkeits-RL nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Elternzeiten angewandt ( - [Caisse pour l’avenir des enfants] aaO). Bei der Vereinbarkeits-RL fehlen ebenso entsprechende Anhaltspunkte für einen Geltungsanspruch für Sachverhalte in der Vergangenheit.

30c) Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarkeits-RL findet demnach in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung auf die Elternzeiten der Klägerin. Die Richtlinienbestimmung gilt erst seit dem und war nach ihrem Art. 20 Abs. 1 bis zum umzusetzen. Sie knüpft als materiell-rechtliche Regelung an die Bedingungen bei der Rückkehr aus dem Elternurlaub an. Dieser Zeitpunkt muss mangels anderer Anhaltspunkte in der Richtlinie nach ihrem Inkrafttreten liegen. Ihre Elternurlaube hatte die Klägerin dagegen bereits in den 90er Jahren genommen.

314. Die hier streitige Wartezeitregelung ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Prüfungsmaßstab nach §§ 7, 3, 1 AGG entspricht demjenigen von Art. 157 AEUV und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (vgl.  - Rn. 51, BAGE 134, 71).

325. Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG, wonach der Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, verbietet keine - tarifvertragliche oder satzungsrechtliche - Regelung, nach welcher die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses für eine zusätzliche tarifliche Leistung nicht berücksichtigt werden. Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Fall keine Besitzstandsrente erworben werden kann, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich für das Ruhen anderer Vergütungsbestandteile ohnehin aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl.  - Rn. 49 mwN, BAGE 134, 71).

336. Der von der Klägerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es nicht. Die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten kann nach der ständigen Rechtsprechung auch des Gerichtshofs durch objektive Gründe gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des (weiblichen) Geschlechts zu tun haben (vgl.  - Rn. 53 mwN, BAGE 134, 71). So liegt der Fall auch hier.

34III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR65.24.0

Fundstelle(n):
ZIP 2025 S. 4 Nr. 21
EAAAJ-98137