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BFH 01.08.2024 VI R 52/20, IWB 16/2025 S. 602

BFH | Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA Frankreich

Kläger war eine natürliche Person P. Sie war für insgesamt 245 Monate im Inland bei einem Unternehmen des A-Konzerns als Arbeitnehmer tätig. Die ersten 129 Monate befand sich sein Wohnsitz im Inland; die restlichen 116 Monate war der Kläger ausschließlich in Frankreich ansässig. Die Einkünfte aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis unterlagen folglich in Frankreich der Einkommensbesteuerung. Die Grenzgängerklausel des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich kam zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Streitjahr 2015 beendet und der Kläger freigestellt. Aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich erhielt P eine Abfindungszahlung i. H. von 180.000 €. Das Finanzamt unterwarf die Abfindungszahlung anteilig der deutschen Besteuerung. Der Kläger beantragte die Steuerfreistellung des gesamten ...

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