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Online-Nachricht - Donnerstag, 21.08.2025

Einkommensteuer/Umwandlungssteuer | Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste (BFH)

Dekorative
		  GrafikBei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des UmwStG vom (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile...

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