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Einkommensteuer/Umwandlungssteuer | Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste (BFH)
 Bei der Ermittlung des Gewinns aus
		der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach 
		§ 21 Abs. 1
		  Satz 1 des UmwStG vom
		
		(UmwStG
		  1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die
		Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen
		ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei
		der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach 
		§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt
		wurde. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust
		eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von 
		§ 15a EStG
		mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht
		(; veröffentlicht am
		).
Bei der Ermittlung des Gewinns aus
		der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach 
		§ 21 Abs. 1
		  Satz 1 des UmwStG vom
		
		(UmwStG
		  1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die
		Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen
		ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei
		der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach 
		§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt
		wurde. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust
		eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von 
		§ 15a EStG
		mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile...