Gründe
1Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht aufzeigt. An der vom Kläger beanstandeten Auffassung, dass die fehlende Neubestellung eines Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch zur Fortwirkung der ursprünglichen Bevollmächtigung in dem auf Beiordnung eines Notanwalts gerichteten Nebenverfahren führt, hält der Senat zwar nicht fest (1.). Hieraus ergibt sich indes nicht, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (2.).
21. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags in einem Anwaltsprozess erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten sind Verfügungen des Gerichts oder Zustellungen daher an den - weiterhin als bevollmächtigt geltenden - ursprünglichen Prozessbevollmächtigten vorzunehmen (vgl. - NJW 2007, 2124 Rn. 11 f.). Ausgehend hiervon sind die Senatsbeschlüsse vom - 2 B 17.24 - und vom - 2 B 20.24 (Anhörungsrüge) - an die Rechtsanwälte ... versandt worden, die die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom mit Schriftsatz vom eingelegt hatten. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Anwaltszwang auch das auf Beiordnung eines Notanwalts gerichtete Nebenverfahren umfasst, weil dieses auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogen ist (vgl. - NJW-RR 1986, 358 für ein Kostenfestsetzungsverfahren).
3An dieser Einschätzung hält der Senat nicht fest. In einem selbständigen Nebenverfahren, für das - wie hier für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts - ein Anwaltszwang nicht vorgeschrieben ist, darf der Beteiligte selbst das Verfahren führen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Kündigung eines Vollmachtvertrags an die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten zu knüpfen. Vielmehr bleibt die Naturalpartei auch ohne diesen Schritt postulationsfähig und damit in der Lage, das eigenständige Nebenverfahren ordnungsgemäß zu betreiben. Damit sind auch die Verfügungen oder Zustellungen in diesem Nebenverfahren nach ordnungsgemäßer Mitteilung der Kündigung des Vollmachtvertrags nur noch an den Beteiligten selbst zu richten (vgl. etwa - juris Rn. 3; Althammer, in: Zöller <Hrsg.>, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 87 Rn. 3 oder Toussaint, in: Krüger/Rauscher <Hrsg.>, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 7. Aufl. 2025, § 87 Rn. 10 m. w. N.).
42. Dass die angegriffenen Senatsbeschlüsse hierauf beruhen könnten, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschluss vom - 2 B 17.24 - ist dem Kläger bereits unmittelbar und parallel zur Übermittlung an die ehemaligen Bevollmächtigten durch das Gericht übersandt worden. Der Beschluss vom - 2 B 20.24 - ist dem Kläger als Anlage des Vorsitzenden-Schreibens vom und damit ebenfalls ohne nennenswerte Verzögerung übersandt worden. Der zeitliche Ablauf kann daher weder zu einem Rechtsfehler geführt haben, auf dem die Entscheidungen beruhen können, noch sind sonstige nachteilige Wirkungen für den Kläger geltend gemacht oder erkennbar.
5In der Sache hat der Senat nicht auf die fortbestehende Vertretung des Klägers durch die ursprünglichen Rechtsanwälte abgestellt (vgl. hierzu 4 AV 2.12 - NJW 2013, 711 Rn. 9); diese Frage ist vielmehr ausdrücklich offengelassen worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - 2 B 17.24 - Rn. 10 und vom - 2 B 20.24 - Rn. 10). Die angegriffenen Beschlüsse können auf der streitigen Frage daher nicht beruhen.
6Um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden, hat der Senat gleichwohl die weiteren Eingaben des Klägers als Anhörungsrügen behandelt. Auch in den damit ermöglichten Verfahren hat der Kläger indes nicht vorgebracht, warum die angegriffenen Beschlüsse auf der zunächst unterlassenen Übermittlung an den Kläger selbst beruhen könnten. Die Einwände zielen vielmehr auf die vom Kläger behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der in den Beschlüssen vertretenen Auffassung. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit nicht erkennbar. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail des Rechtsanwalts H. vom , dass der bevollmächtigte Anwalt sein Mandat wegen ausbleibender Zahlungen niedergelegt hat. Damit wird die vom Senat vertretene Auffassung auch in der Sache bestätigt.
73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:080725B2B6.25.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-98017