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Kaufvertragsrecht; | Mehrwertsteuer bei Nettopreisvereinbarung (§ 14 UStG)
Verlangt der Käufer eine die Mehrwertsteuer gesondert ausweisende Rechnung und wendet der Verkäufer dagegen eine Nettopreisabrede ein, so trägt die Beweislast für die Nettopreisabrede der Verkäufer. Allein der Umstand, daß der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines Nettopreises. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn ein normales Umsatzgeschäft zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in Rede stehen würde. Bei einem nicht alltäglichen Kaufvertrag (hier: Kauf eines Kiosks) ist regelmäßig eine besondere Vereinbarung zur Übernahme der Mehrwertsteuer zu erwarten (, BB 1992, 231).