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BVerwG Beschluss v. - 1 W-VR 8.25

Tatbestand

1Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ... (...) in B.

2Der ... geborene Antragsteller ist Diplom-... und Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem enden. Im Juni 2019 wurde er zum Major befördert und mit Wirkung vom in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Zum wurde der Antragsteller zum ... der Bundeswehr versetzt, wo er als ...-Stabsoffizier verwendet wurde.

3Im September 2023 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung eine Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluss vom zurück. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom zurück.

4Derzeit wird der Antragsteller beim ... auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt ("DPäK Pers") verwendet. Im März 2025 wurde er zu seiner beabsichtigten Versetzung zum auf den mit A 13 H bis A 14 dotierten Dienstposten "..." beim ... in B. angehört. Er machte als Hinderungsgründe geltend, "fehlende Eignung, Befähigung, Leistung und Ausbildung für den Dienstposten" und "keine Einwilligung seitens des Unterzeichners für Dienst in der Bundeswehrverwaltung".

5Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom , dem Antragsteller am bekannt gegeben, erfolgte die angekündigte Versetzung mit Wirkung zum . Als Datum des Dienstantritts wurde der festgelegt.

6Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am Beschwerde ein. Frühestmöglicher Versetzungstermin sei der . Er sei für den Dienstposten weder geeignet noch befähigt, noch habe er irgendeine dafür notwendige Ausbildung. Insbesondere gehöre er nicht dem Uniformträgerbereich Marine an, für den der Dienstposten vorgesehen sei. Dieser erfordere eine militärische Expertise als Marinesoldat und erlaube keine übergreifende Besetzung. Er habe nach 15 Jahren einen Anspruch darauf, in der Vertiefungsrichtung "..." eingesetzt werden.

7Der Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung verstoße gegen das Grundgesetz und das Soldatengesetz, ebenso das Unterstellen von Soldaten unter Personen, die keine Vorgesetzten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SG seien. Die erneute Unterstellung unter einen Vorgesetzten nach § 3 der Vorgesetztenverordnung (VorgV), der die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde wahrnehmen solle, sei gesetzeswidrig. Insbesondere fehle diesen Personen die gesetzliche Ermächtigung, Kenntnis von persönlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu erlangen.

8Am hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeschreiben. Durch die bevorstehende Unterstellung unter Zivilisten sei die erforderliche Kette demokratischer Legitimation unterbrochen. Auch werde durch seine Versetzung in die Bundeswehrverwaltung sein Wehrdienstverhältnis beendet. Ergänzend macht er geltend, dass der finanzielle Schaden, der durch die täglichen Fahrten zum Dienstort von über 100 km oder einen Umzug entstünde, ungerechtfertigt sei. Auch seien der tatsächliche Verschleiß am Privat-Kfz und die verlorene Lebenszeit und -qualität nicht gedeckt.

9Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen die Maßnahme des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom in Gestalt der Verfügung Nr. ... anzuordnen.

10Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seinem Schriftsatz vom mitgeteilt, dass es keinen Raum für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sehe. Es beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung der Verfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

12Der Antrag sei auch unbegründet. Dem Antragsteller sei die Versetzungsverfügung am bekanntgegeben worden. Der in der Verfügung ausgewiesene Dienstantritt am wahre somit die dem Antragsteller zustehende sechsmonatige Schutzfrist. Da dienstpostenähnlichen Konstrukten unterlegte Planstellen zur besonderen Verwendung nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes genutzt werden dürften, bestehe ein dienstliches Interesse, den Antragsteller auf einem etatisierten Dienstposten zu verwenden.

13Der Dienstposten beim ... könne im Rahmen der fähigkeitsbezogenen Personalführung uniformträgerbereichübergreifend besetzt werden. So habe bereits der letzte Dienstposteninhaber aus dem Uniformträgerbereich Luftwaffe gestammt. Der Antragsteller besitze auch die grundsätzliche Eignung und Befähigung für die Besetzung des Dienstpostens.

14Die Verweise des Antragstellers auf die Vorgesetztenverordnung gingen fehl, weil diese lediglich das Unterstellungsverhältnis in rein militärischen Verbänden regele. Es sei zudem allgemein anerkannt, dass die Verwendung von Soldatinnen und Soldaten nicht auf militärische Einheiten, Verbände und Dienststellen beschränkt sei. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen eingesetzt und dabei zivilen Vorgesetzten unterstellt werden könnten.

Gründe

151. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom gegen die Versetzungsverfügung anzuordnen, ist zulässig, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom den Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO).

16Der Einwand des Antragstellers, dass der diesen Schriftsatz unterzeichnende Referatsleiter nicht ausreichend demokratisch legitimiert sei, verfängt nicht. Dessen personelle Legitimation ist durch seine Ernennung und die Zuweisung dieses Amtes gesichert (vgl. nur Sommermann, in: Huber/​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 164 m. w. N.). Die sachlich-inhaltliche Legitimation seines Handelns wird durch die Bindung an die Parlamentsgesetze und das auf ihrer Grundlage erlassene sonstige Recht sowie durch Aufsicht und Weisung sichergestellt (vgl. 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 31 m. w. N.), und zwar je nach Unterstellungsverhältnis durch die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG oder die in den Fällen des § 11 Abs. 3 SG entsprechend geltende Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 BBG (vgl. Sohm, in: Eichen/​Metzger/​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 16 f., 19 f.). Im Übrigen wäre der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Unwirksamkeit der Bestellung von Organen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung hierüber deren bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse in ihrem Rechtsbestand und ihrer Verbindlichkeit grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. - BVerfGE 1, 14 <38>, - BVerfGE 47, 253 <284>; 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <176> und vom - 4 CN 9.17 u. a. - NVwZ 2019, 415 Rn. 19, Beschluss vom - 9 B 81.02 - NVwZ 2003, 995 <996>; - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; B 6 KA 84.03 R - juris Rn. 80).

172. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).

19a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken.

20Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 30.02 - ZBR 2003, 251 <251> m. w. N. und vom - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).

21aa) Die Versetzung ist formell rechtmäßig.

22(1) Sie verstößt nicht gegen die Vorgaben der AR A-1420/37. Nach deren Nr. 201 Satz 1 ist eine Versetzung eine truppendienstliche Maßnahme, die eine nicht nur vorübergehende Dienstleistung in einer anderen Dienststelle (militärische Dienststellen oder Dienststellensegmente sowie zivile Dienststellen) oder an einem anderen Dienstort veranlasst. Nach Nr. 226 finden Versetzungen von Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich zu den festen Veränderungsterminen 1. April und 1. Oktober statt. Diese Versetzungstermine sind "grundsätzlich" einzuhalten. Hiernach ist aber nicht ausgeschlossen, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung auch - wie hier insbesondere die grundsätzlich nicht vorgesehene Verwendung des Antragstellers auf einem mit einer Planstelle "z. b. V." unterlegten dienstpostenähnlichen Konstrukt (s. u. bb) (1)) - einen anderen Termin rechtfertigt. Im Übrigen würde die Verletzung der Schutzfrist ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren (vgl. 1 WB 39.21 - juris Rn. 39, 37 m. w. N.). Da als Dienstantritt der festgelegt wurde, ist die sechsmonatige Schutzfrist in jedem Fall gewahrt.

23(2) Die Versetzungsverfügung ist auch nicht mangels demokratischer Legitimation ihres Urhebers und seiner Vorgesetzten unwirksam. Insoweit wird auf das unter 1. Ausgeführte Bezug genommen.

24bb) Die Versetzungsverfügung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

25(1) Nach Nr. 204 Buchst. a) AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 8.16 - Rn. 28 und vom - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28). Ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung kann sich daraus ergeben, dass ein freier Dienstposten zu besetzen ist ( 1 WB 39.21 - juris Rn. 41, s. a. Nr. 205 Buchst. a) AR A-1420/37). Das war vorliegend hinsichtlich des Dienstpostens beim ... der Fall.

26Ein weiteres dienstliches Bedürfnis für die (Weg-)Versetzung des Antragstellers ergab sich vorliegend daraus, dass er bei seiner derzeitigen Dienststelle auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet wird, das mit einer Planstelle "z. b. V." unterlegt ist. Derartige Planstellen sind in der Bundeshaushaltsordnung und im Haushaltsplan jedoch nicht vorgesehen und dürfen nur ausnahmsweise genutzt werden (vgl. Nr. 106 der Allgemeinen Regelung "Personalhaushaltsbewirtschaftung im Kapitel 14 03" <AR A-1360/3>).

27(2) Der Versetzung stehen auch keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegen, bei deren Vorliegen nach Nr. 206 AR A-1420/37 von einer Versetzung abgesehen werden kann. In Betracht kommen insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe (vgl. Nr. 207 AR A-1420/37). Derartige Belange hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Verlängerung der Fahrtzeit zwischen Wohnung und Dienststelle und die entsprechende Verkürzung der Freizeit gehen nicht über das hinaus, was auch von anderen Soldaten zumutbar erwartet wird und sind daher von ihm hinzunehmen. Die Fahrstrecke zwischen der dem Wohnort des Antragstellers ... (Ortsteil ...) und der neuen Dienststelle beträgt ausweislich des Kartendienstes Google Maps je nach Fahrstrecke jeweils um die 50 Kilometer. Der hierdurch erhöhte finanzielle Aufwand wird durch die Möglichkeiten des Bezugs von Trennungsgeld nach der "3+5-Regelung" (§ 3 Abs. 3 BUKG) und der steuerlichen Geltendmachung in weitem Umfang aufgefangen.

28(3) Die Versetzung ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.

29(a) Ob die Verwendung des Antragstellers als Soldat in der Bundeswehrverwaltung gegen das aus Art. 87a und 87b GG abgeleitete Trennungsgebot zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung verstößt, kann vorliegend dahinstehen. Es handelt sich um eine objektiv-rechtliche Kompetenzvorschrift (vgl. BT-Drs. 2/2150 S. 2), die keine subjektiven Rechte Einzelner begründet (vgl. schon 2 B 104.15 - ZBR 2016, 384 Rn. 22). Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers wäre damit selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Trennungsgebot ausgeschlossen. Vorliegend wurde keine an § 3 Abs. 1 SG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung getroffen, bei deren Überprüfung auf Antrag eines unterlegenen Konkurrenten auch objektiv-rechtliche Vorgaben zu beachten wären (vgl. - ZBR 2008, 164 <166>; 2 B 104.15 - ZBR 2016, 384 Rn. 22).

30Im Übrigen ist anerkannt, dass Art. 87a und 87b GG jedenfalls nicht vollständig ausschließen, dass auch Soldaten in der Bundeswehrverwaltung tätig sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht der personale Status, sondern sind die jeweiligen Aufgabenzuweisungen und entsprechenden Weisungsrechte ( 6 BV 14.2122 - BeckRS 2015, 50356 Rn. 28 ff.; Schmidt-Radefeldt, in: BeckOK GG, Stand , Art. 87b Rn. 9; Depenheuer, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 87b Rn. 30; Müller-Franken, in: Huber/​Vosskuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 87b Rn. 21; Gramm, NZWehrr 2011, 89 <100>; Metzger, DVBl 2023, 312; von Graewenitz, ZRP 2023, 187 <189>; enger Maaß, NZWehrr 2020, S. 1 ff. <"in jedem Einzelfall hinsichtlich des Vorliegens eines zwingenden Erfordernisses zu begründen">). Dementsprechend hat der dienstrechtliche Status der Bediensteten grundsätzlich keine Auswirkung auf die (staats-)organisationsrechtliche Bewertung (vgl. Sohm, in: Eichen/​Metzger/​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 19 <Fußnote 24>; a. A. Brade, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand Juni 2025, Art. 87b Rn. 58).

31Früheren Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausgestaltungen von Beamten- und Soldatenverhältnis (vgl. Pieroth, NVwZ 2011, 705 <708>; daran anschließend Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 87b Rn. 6) wurde zudem durch die seit 2012 in § 11 Abs. 3 SG enthaltene Anordnung der entsprechenden Geltung von § 62 Abs. 1 und § 63 BBG im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, Rechnung getragen. Die Regelung zielt insbesondere auf Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte verwendet werden (BT-Drs. 17/9340 S. 47 <Zu Nummer 4>). Die in der Bundesverwaltung eingesetzten Soldaten sind dadurch in das hierarchische Gesamtgefüge des Staates eingebunden. Damit ist eine lückenlose Kette demokratischer Legitimation und parlamentarischer Kontrolle gewährleistet (vgl. Sohm, in: Eichen/​Metzger/​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 19 f.). Im Übrigen vermittelt auch das Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen grundsätzlich kein subjektives Recht (vgl. - NVwZ 2022, 1788 Rn. 38, 41).

32(b) Das Dienstverhältnis des Antragstellers als Berufssoldat endet nicht mit seiner Versetzung in eine Dienststelle der Bundeswehrverwaltung. Eine Verwendung dort ändert nichts am Status des Antragstellers als im Wehrdienstverhältnis stehender Soldat im Sinne von § 1 Abs. 1 SG (vgl. 1 WB 34.24 - juris Rn. 36; s. a. 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 66 <zu beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldaten>). Dienstherr des Antragstellers ist die Bundesrepublik Deutschland, nicht "die Bundeswehr", "der Bundesminister der Verteidigung" oder "die Streitkräfte" (vgl. Hucul, in: in Eichen/​Metzger/​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 20). Eine Versetzung an eine andere Dienststelle dieses Dienstherrn kann keine Auswirkungen auf das ihr zugrunde liegende Dienstverhältnis haben.

33Die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten sind im Übrigen in § 43 SG aufgeführt. Keiner dieser Gründe ist im Fall einer Versetzung in die Bundeswehrverwaltung gegeben. Der vom Antragsteller angeführte Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 SG) tritt nur unter den Voraussetzungen des § 48 SG ein (Metzger, in: in Eichen/Metzger/​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 43 Rn. 10; Poretschkin/​Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 43 Rn. 7).

34(c) Ob der Antragsteller beim ... einem Vorgesetzten nach § 3 VorgV unterstellt sein wird, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers würde von dieser Frage nicht berührt.

35(d) Sollte der Antragsteller geltend gemacht haben, dass die nach der Versetzung auszuübende Tätigkeit nicht amtsangemessen sei, kann auch daraus keine Rechtsverletzung folgen. Der für Beamte geltende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wird aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitet, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Die Vorschrift ist auf Soldatenverhältnisse jedoch nicht anwendbar (vgl. - BVerfGE 31, 212 <221> m. w. N.; Kammerbeschluss vom - 1 BvR 2325/07 - juris Rn. 9; 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 34). Im Übrigen ist die Dotierung des Dienstpostens mit A 13 H bis A 14 der Besoldungsgruppe des Antragstellers (A 13 H) angemessen, sodass auch den Anforderungen von Nr. 101 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/36 "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" Genüge getan ist.

36(e) Dass der Dienstposten dem Uniformträgerbereich Marine zugeordnet ist, steht einer Besetzung mit dem dem Uniformträgerbereich Luftwaffe entstammenden Antragsteller nicht entgegen. Die Festlegung, wie das Bundesministerium der Verteidigung nicht teilstreitkraftspezifische Dienstposten den einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuweist, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu dessen gerichtlich nicht überprüfbarem Organisationsermessen. Das gilt auch für die Zuordnung militärischer Dienstposten in zivilen Dienststellen der Bundeswehr zu den einzelnen Teilstreitkräften bzw. zu den entsprechenden Uniformträgerbereichen (vgl. 1 WDS-VR 7.11 - juris Rn. 31 ff.). Derartige Organisationsregelungen können jederzeit geändert werden und dienen nicht dem individuellen Schutz des Soldaten (vgl. 1 WB 1.17 - juris Rn. 26).

37Vorliegend hat der Dienstherr seine Organisationsgrundentscheidung im Übrigen spätestens durch die Entscheidung zur Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller revidiert. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass der Dienstposten bereits zuvor mit einem Soldaten aus dem Uniformträgerbereich Luftwaffe besetzt war.

38(f) Der Antragsteller ist für den Dienstposten auch geeignet. Er hat den als Qualifikation geforderten Studiengang ... absolviert und entstammt nach unwidersprochener Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung dem Kompetenzbereich Führungsunterstützung. Zudem verfügt er über die Qualifikation .../..., die nach ebenfalls unwidersprochener Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung die grundlegenden Befähigungen der Qualifikation Informationstechnikservicemanagementoffizier (ITSvcMgmtOffz) beinhaltet. Schließlich verfügt er auch über das erforderliche Sprachleistungsprofil Englisch. Inwieweit das Fehlen einzelner dieser Voraussetzungen jeweils die Eignung für den Dienstposten infrage stellen würde, kann deshalb dahinstehen.

39Angesichts dessen und der Dienstpostenbeschreibung ist im Übrigen weder erkennbar, noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass es sich um eine "Versetzung zur Untätigkeit" handeln würde. Im Gegenteil wird der Antragsteller von einem funktionslosen dienstpostenähnlichen Konstrukt auf einen regulären Dienstposten versetzt.

40(g) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der nach seiner Auffassung mit der Versetzung verbundene Wechsel aus dem Teilbereich "..." in den Teilbereich "..." gegen Vorgaben zum Verwendungsaufbau des Personals im Werdegang ... verstoße, ist dafür - einen solchen Wechsel unterstellt - nach summarischer Prüfung nichts ersichtlich. Nach Nr. 707 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-1340/0-4523 "Verwendungsaufbau des Personals im Werdegang ..." ist eine Durchlässigkeit zwischen den Teilbereichen des Werdegangs ... gegeben und folgt dem konkreten Bedarf. Das wird bestätigt durch Nr. 405 der Bereichsvorschrift C1-1340/0-4517 "Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes im Werdegang ...".

41b) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Fehlen entgegenstehender schwerwiegender persönlicher Gründe verwiesen (a) bb) (2)).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B1WVR8.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-98009