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EuGH Urteil v. - C-270/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168, 178, 220 und 226 – Recht auf Vorsteuerabzug – Versagung – Betrug – Beweis – Inanspruchnahme eines Wiederverkäufers, um in den Genuss eines Kreditprogramms zu kommen – Art. 219 und Art. 226 Nr. 7 – Angaben, die in der Rechnung enthalten sein müssen – Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände erfolgt – Berichtigung der Rechnung

Leitsatz

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

dahin auszulegen, dass

sie einer Praxis entgegensteht, bei der die Steuerbehörde, um einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer für den Erwerb eines Gegenstands zu versagen, wenn der Steuerpflichtige diesen Gegenstand erhalten hat, ihn für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet hat und für diese Lieferung eine Rechnung ausgestellt wurde, auf den Umstand abstellt, dass diese Rechnung fiktiv sei, da erstens die Lieferung nicht vom Rechnungsaussteller ausgeführt worden sei, zweitens dieser Aussteller an dem Umsatz beteiligt gewesen sei, damit die Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Kredits erfüllt seien, drittens der auf der Rechnung angegebene Preis überhöht sei und der Aussteller die Mehrwertsteuer nur verspätet und teilweise entrichtet habe, sowie viertens die Rechnung ein falsches Lieferdatum enthalte. Zur Begründung einer solchen Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug muss die Steuerbehörde rechtlich hinreichend nachweisen, dass der Steuerpflichtige aktiv an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt war oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Rechnungsaussteller einen solchen Betrug begangen hat.

Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er es der nationalen Steuerbehörde verwehrt, das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer allein aus dem Grund zu versagen, dass die vom Steuerpflichtigen vorgewiesene Rechnung nicht die Voraussetzungen des Art. 226 Nr. 7 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung erfülle, wenn diese Behörde über alle erforderlichen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind. Die Berichtigung der Rechnung kann keine Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts sein, wenn der Steuerpflichtige diese Informationen vorgelegt hat.

Gesetze: EUGrdRCh Art. 47, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 219, RL 2006/112/EG Art. 220, RL 2006/112/EG Art. 226

Gründe

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Granulines Invest Kft.

Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Hinweis d. Red.:
Dieser Beschluss wurde amtlich vom EuGH im gesamten Wortlaut nur auf Französisch und Ungarisch veröffentlicht. Auf Deutsch wurde lediglich der obenstehende Tenor veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:106

Fundstelle(n):
EAAAJ-97969