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BAG 11.03.2025 3 AZR 136/24, NWB 34/2025 S. 2321

bAV | Fehlende Bindungswirkung einer Unverfallbarkeitsmitteilung

Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.

Anmerkung:

Dies gilt auch dann, wenn das betriebliche Ruhegeld dadurch ganz oder geringer ausfällt als in der ursprünglichen Auskunft mitgeteilt.

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