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HR | „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht sinnidentisch
Weicht die Formulierung in der Registeranmeldung von dem exakten Wortlaut der Satzungsänderung ab, ist die Anmeldung nur dann formell ordnungsgemäß, wenn in der Anmeldung stattdessen ein nach allgemeinem Sprachgebrauch zweifelsfrei sinnidentischer Begriff verwendet wird. „Geschäftsführer“ und „Geschäftsführung“ erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Für die Eintragung in das Handelsregister und für Geschäftsbriefe ist zwingend die Bezeichnung „Geschäftsführer“ zu verwenden, da (nur) dieser Begriff geschlechtsneutral ist und die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit über die betroffene (Einzel-)Person gewährleistet. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist nicht eindeutig, weil er auch die Gesamtheit der Leitung eines Unternehmens meinen kann. Nach allgemeinem Sprachgebrauch adressiert nach...