Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 13 D 238/20.NE Urteil
Gründe
I
1Der Antragsteller ist Inhaber eines Hotels mit Frühstücksangebot.
2§ 15 der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO, GV. NRW. S. 1044b) enthielt Regelungen zu Übernachtungsangeboten. Die Vorschrift lautete wie folgt:
"§ 15
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem angetreten worden sind, sind bis zum untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 3 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.
(2) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig."
3§ 15 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO erhielt durch Art. 1 Nr. 9 der Änderungsverordnung vom (GV. NRW. S. 1044c) folgende Fassung:
"Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten."
4Die Coronaschutzverordnung wurde außerdem durch die Änderungsverordnung vom geändert (GV. NRW. S. 1046a), ohne dass § 15 CoronaSchVO hiervon betroffen war.
5Der Antragsteller hat zuletzt beantragt festzustellen, dass § 15 Abs. 1 CoronaSchVO vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom , unwirksam war.
6Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag mit Urteil vom abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, aber unbegründet. § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom (BGBl. I S. 1045) in der durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom (BGBl. I S. 587) geänderten und am in Kraft getretenen Fassung sei eine verfassungsgemäße Grundlage für das Verbot in § 15 Abs. 1 CoronaSchVO gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage hätten vorgelegen. Die angegriffene Regelung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Anbieter von Übernachtungsangeboten und in deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum seien gerechtfertigt gewesen. Gleiches gelte für Eingriffe in die durch Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistete Freizügigkeit potentieller Nutzer von Übernachtungsangeboten bzw. deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), falls man annehme, die Nutzung touristischer Übernachtungsangebote falle nicht in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG. Die Regelung habe auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.
7Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers.
II
8Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
91. Die Rechtssache hat nicht die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
10Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 und vom - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
11Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie bezeichnet keine hinreichend bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit auf den Vortrag, grundsätzliche Bedeutung komme der Frage zu, ob im vorliegenden Fall das Verbot von touristischen Übernachtungen in Hotels verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen sei. Welche konkrete verfassungsrechtliche Frage klärungsbedürftig sein soll, führt er nicht aus. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht mit den Entscheidungen des Senats zu Betriebsschließungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auseinander (vgl. 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 82 ff. und vom - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 54 ff., 74 ff.). Vor dem Hintergrund der dortigen verfassungsrechtlichen Ausführungen hätte es einer näheren Begründung bedurft, inwiefern - wie der Antragsteller vorträgt (S. 4) - der Sachverhalt der touristischen Beherbergung von Personen in Hotels die Frage der Abwägung von Aspekten der Eingriffe in die Berufsfreiheit gegenüber dem Schutz des Gemeinwohls in der Form des Infektionsschutzes und der Vermeidung der Überlastung von Gesundheitseinrichtungen auf die Spitze treibe.
122. Soweit der Antragsteller vorträgt, das angegriffene Urteil leide an einem Begründungsmangel, ist ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die vollständige (und schlüssige) Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß gegen das Prozessrecht ergeben soll, erforderlich (stRspr, vgl. 9 B 549.00 - juris Rn. 4). Die Ausführungen des Antragstellers beschränken sich auf eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, ohne in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Oberverwaltungsgerichts darzulegen, inwiefern die Begründung des Urteils mangelhaft sei. Dass der Antragsteller das Urteil im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Anwendung des Gleichheitssatzes für unrichtig hält, führt nicht auf einen Verfahrensmangel.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:300725B3BN9.24.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-97920