1. Beim Gesamtschuldnerregress unter GmbH-Geschäftsführern sind die Wertungen zur Haftung nach § 43 GmbHG auf die Inanspruchnahme der Parteien als Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB übertragbar.
2. Ein unmittelbar verantwortlicher Geschäftsführer hat im Verhältnis zu seinem Mitgeschäftsführer, dem nur eine Verletzung der Überwachungspflicht zur Last fällt, der Wertung des § 840 Abs. 2 BGB zufolge den Schaden grundsätzlich allein zu tragen.
3. Von dem Grundsatz der vollen Haftung des ressortzuständigen Organmitglieds im Verhältnis zum lediglich aufsichtspflichtigen Organmitglied kommen im Einzelfall Ausnahmen in Betracht, in denen auch dem nicht ressortzuständigen Organmitglied ein Haftungsanteil zuzuweisen ist, weil sich unter Berücksichtigung der Schwere seiner Pflichtverletzung und seines individuellen Verschuldensgrades ein wesentlicher Verursachungsbeitrag ergibt.
4. Eine so starke Verdichtung der Aufsichtspflicht mit Blick auf das Auftauchen einer ressortübergreifenden Problematik, die zu einer abweichenden Haftungsverteilung führen könnte, scheidet aus, wenn ein Geschäftsführer als für die Finanzen nicht zuständiges Organmitglied keine Kenntnis von der bestehenden finanziellen Schieflage der Gesellschaft hatte und ihm die Dimension und die Brisanz der finanziellen Schieflage nicht bekannt waren.
5. Sind sowohl die Klageforderung und die - ohne Erfolg - hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, über die eine Entscheidung ergangen ist, als auch ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht streitig, sind die Kosten nach einem fiktiven Gebührenstreitwert, bestehend aus dem Gebührenstreitwert der Klageforderung (sowie dem Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen) und dem zu schätzenden wirtschaftlichen Wert des Zurückbehaltungsrechts, der auf die Höhe des Gebührenstreitwerts der Klageforderung zu begrenzen ist, zu verteilen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 27 GmbH-StB 2025 S. 247 Nr. 8 VAAAJ-97852