1. Veräußert ein Landwirt den gesamten bisher seinem Betrieb dienenden Grund und Boden, nimmt er aber alles lebende und tote Inventar auf ein neu gekauftes landwirtschaftliches Gelände mit, so liegt keine die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres rechtfertigende Betriebsaufgabe (§ 1 EStDV) und keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe (§ 14, § 34 EStG) vor.
2. Die nach § 17 Abs. 4 LBG vom (BGBl I, 134) gezahlten "Zinsen" für eine Enteignungsentschädigung sind, jedenfalls wenn der Grund und Boden, für den die Entschädigung gezahlt wird, noch zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehörte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 485 BFHE S. 49 Nr. 102, GAAAA-98830
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