Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
der Beschlüsse des (vorgehend , BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11 (vorgehend , BStBl II 2012 S. 43), und vom , 2 BvL 6/14, sowie
der , BStBl II 2019 S. 289 und vom , IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl 2024 II S. 444
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3–S
0338–1/43
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 37/32 – S
0625 –1/21
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
0625–1/2025-1
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 33-S
0625/2025-001/001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
0625-621/2014-103465/2025
Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien
und Hansestadt Hamburg - S 0625
- 2025/001 - 51
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S
0338-A-00184-0353-II 1#2005-00001
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2025/002
Niedersächsisches
Finanzministerium - 33-S
0625/032-0001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0623
– 000001 – 2023 – 0020453 – V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
0625#2018/0001-0401 446
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Saarland - S
0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/35/2-2025/26312
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 – S
0625 – 5/11
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0625-039-901 7/2025
Thüringer
Finanzministerium - S
0622/8
Fundstelle(n):
IAAAJ-97826