Instanzenzug: Az: 6 StR 622/24 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 622/24 Beschlussvorgehend LG Regensburg Az: 5 KLs 503 Js 29709/20nachgehend Az: 6 StR 622/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge zur Ergänzung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in zwölf Fällen Heroin gewinnbringend an verschiedene Abnehmer, wobei die Handelsmengen zwischen 40 Gramm und drei Kilogramm betrugen. Die Strafkammer hat für elf Taten Strafen von zwei Jahren bis zu fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat sie in allen Fällen unter Hinweis auf das Handeltreiben mit einer „harten Droge“ und die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten verneint. Im Fall B.II.6a der Urteilsgründe (Verkauf von zwei Kilogramm Heroin) hat die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer Strafe unterlassen. Der Senat setzt aus Gründen der Prozessökonomie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die sich nach dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Mindeststrafe von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 511/23, vom – 6 StR 325/24).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325B6STR622.24.2
Fundstelle(n):
IAAAJ-97800