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BGH Beschluss v. - 5 StR 193/25

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 543 KLs 23/23

Gründe

1Das Landgericht Berlin I hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Am ist er verstorben.

2Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.

3Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Eintritt der Rechtskraft nur dadurch gehindert wird, dass mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. mwN).

Cirener                             Gericke                             Köhler

                       Resch                          von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR193.25.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-97798