Mindeststeuergesetz | Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte (BMF)
Das BMF hat den amtlich
vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung
der Mindeststeuer-Berichte bekannt gegeben ().
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom (BGBl. 2023 I Nr. 397) wurden die internationalen Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, umgesetzt.
Ein Teil der administrativen Pflichten ist die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts. Dieser ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben hat das BMF den amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG bekanntgegeben.
Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit. Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung als Anlage dem o.g. BMF-Schreiben beigefügt.
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
NAAAJ-97778