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BGH Beschluss v. - 3 StR 220/25

Instanzenzug: LG Kleve Az: 131 KLs 10/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist insgesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu der Verfahrensrüge, der Angeklagte sei an einem Hauptverhandlungstag nicht verteidigt gewesen (§ 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO), Folgendes auszuführen:

2Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt. Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356; , BVerfGK 6, 235, 237).

3Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. , juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9).

Schäfer                         Hohoff                         Anstötz

                 Voigt                           Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR220.25.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-97697