Instanzenzug: Az: 12 KLs 2030 Js 71170/20 (2)
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, Betruges in acht Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.
21. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 mwN; vom – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom – 3 StR 112/23, juris Rn. 2 mwN). Das Urteil ist der Angeklagten am und dem Pflichtverteidiger am zugestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO ist die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich, so dass die am , und eingegangenen Revisionsbegründungen rechtzeitig waren.
32. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat:
4Da die Angeklagte bei ihren Online-Bestellungen Personalien eines Dritten verwendete, ist es im Fall II. Tat 17 der Urteilsgründe für die Strafbarkeit nach § 263a StGB unerheblich, dass keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenommen wurde, weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war (vgl. MüKoStGB/Hefendehl/Noll, 4. Aufl., § 263a Rn. 119). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solch automatisierter Prüfvorgang im Rahmen des § 263a StGB als erforderlich angesehen wird (vgl. , NJW 2009, 1287, 1288; , NJW 2024, 3307, 3308), betreffen diese Entscheidungen andere Lebenssachverhalte, die insbesondere durch ein Handeln im eigenen Namen gekennzeichnet waren. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst versteht – beizutreten wäre (mit guten Gründen kritisch MüKoStGB/Hefendehl/Noll aaO, Rn. 82, 119; BeckOK StGB/Schmidt, 65. Ed., § 263a Rn. 23; s. auch TK-StGB/Perron, 31. Aufl., § 263a Rn. 15; Waßmer in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263a Rn. 55).
Berg Hohoff Anstötz
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250625B3STR37.25.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-97696