Instanzenzug: Az: 2 T 329/22vorgehend Az: 527 XIV 1213/22
Gründe
1Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat. Wie aus dem Vermerk des Haftrichters vom hervorgeht, ist dieser vor der Anhörung selbst davon ausgegangen, dass der Betroffene sich (auch) im Ausreisegewahrsamsverfahren anwaltlich vertreten lassen wollte. Danach sollte dem Betroffenen vor der Anhörung eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsanwältin ermöglicht werden, die jedoch scheiterte, weil kein Freizeichen ertönte. In dieser Situation hätte das Amtsgericht - gegebenenfalls unter einstweiliger Anordnung eines nur kurzen Gewahrsams - einen neuen Termin anberaumen und dem Betroffenen weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt ermöglichen müssen (vgl. , juris Rn. 7 mwN).
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB6.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-97695