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BGH Beschluss v. - 3 StR 161/25

Instanzenzug: Az: 12 KLs 2090 Js 30413/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – nach rechtswirksamer Berichtigung der Urteilsformel – wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit gewerbsmäßigem „unerlaubtem“ Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) und mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.  Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen, die durch die Gegenerklärungen der Verteidiger nicht entkräftet werden, ohne Erfolg.

32. Auf die Sachrüge hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) betreffend Fall II. 25 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen (zum Anlass vgl. , juris Rn. 3; Urteil vom – 3 StR 219/24, juris Rn. 11 ff.).

4Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, wobei hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ und der Zusatz „in nicht geringer Menge“ beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entbehrlich sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom – 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN). Zudem empfiehlt es sich, den Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an den Beginn der Entscheidungsformel zu stellen, weil er im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen das schwerste Delikt enthält (vgl. etwa , juris Rn. 2).

5Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die Einzelstrafe im Fall II. 25 der Urteilsgründe nicht. Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit Ketamin nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

6Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

73. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. , BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 154a Rn. 22). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg                       Erbguth                       Kreicker

               Voigt                            Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR161.25.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-97687