Kostenrecht | Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn nur Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind (FG)
Bei der Ermittlung des Streitwerts
einer Anfechtungsklage ist wegen einer gesonderten und einheitlichen
Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder
Verlusts nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen
körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind ( GK).
Hintergrund: Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wird der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese ist grundsätzlich – im Sinne einer Vereinfachungsregelung – mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu berücksichtigen und die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern nicht zu ermitteln.
Sachverhalt: Im Klageverfahren war u.a. die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG (Klägerin) streitig, wobei das Finanzamt (FA) die D GmbH und nicht den E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Anteils an der Klägerin ansah. Die Klage wurde abgewiesen. Im Rahmen der Streitwertberechnung wurden die steuerlichen Auswirkungen für die D GmbH und den E e.V. mit einem Pauschsatz i. H. v. 25 % der aus dem Klagebegehren resultierenden Gewinnänderungen berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen die Gerichtskostenrechnung Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass die angefochtenen Besteuerungsgrundlagen allesamt Änderungen im Bereich körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter betreffen würden.
Der Einzelrichter des 15. Senats des FG Münster hat der Erinnerung abgeholfen und den für die Gerichtskostenrechnung maßgeblichen Gegenstandswert (Streitwert) entsprechend herabgesetzt:
Der Pauschalsatz von 25 % ist keine feste Größe. Wenn eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, muss dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden. Wenn der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlung eindeutig festgestellt werden kann, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht.
Im Streitfall war dies der Fall, sodass es im Rahmen des eher summarischen Verfahrens der Streitwertbestimmung gerechtfertigt ist, von dem üblichen Pauschalsatz von 25 % abzuweichen und stattdessen den Körperschaftsteuersatz von 15 % anzuwenden.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter August 2025 (lb)
Fundstelle(n):
RAAAJ-97674