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Online-Nachricht - Freitag, 15.08.2025

Einkommensteuer | Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt bei der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters nach interner Teilung des Anrechts i. S. d. § 10 VersAusglG der Besteuerung (FG)

Dekorative GrafikDie Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen ().

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG einen Teil seiner Pensionszusage gegenüber der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Ehemann ist. Nach erstmaliger steuerfreier Aktivierung in der Sonderbilanz der Klägerin bei der Kommanditgesellschaft erhöhte sich der Wert der Pensionszusage zum Jahresende um 37.897 €. In dieser Werterhöhung sah der Beklagte einen Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen. Diesen stellte er im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Klägerin fest, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt selbst Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin. Sie müsse sonst einen Gewinn versteuern, der nicht durch einen entsprechenden Liquiditätszufluss gedeckt sei. Deshalb müsse auch die Werterhöhung steuerfrei sein. Jedenfalls müsse ihr, wenn sie schon als Nichtgesellschafterin in die gesonderte und einheitliche Feststellung einbezogen werde, ein anteiliges negatives handelsrechtliches Ergebnis zugewiesen werden.

Die Richter des 3. Senat des FG Münster wiesen die hiergegen erhobene Klage ab:

  • Es ist gerade Folge der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Altersversorgung wie ihr früherer Ehemann behandelt wird. Denn gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG - der die steuerlichen Folgen der internen Teilung regelt - werden die erhaltenen Leistungen im Einzelfall fiktiv derselben Einkunftsart wie beim Ausgleichsverpflichteten zugerechnet. Deshalb ist die Klägerin wie eine Mitunternehmerin der Kommanditgesellschaft gestellt.

  • Die interne Teilung „an sich“ ist bei erstmaliger Aktivierung der Pensionszusage zutreffend nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Wertsteigerungen hingegen sind als Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Korrespondierend mit der passivierten Pensionsverpflichtung auf der Ebene der Gesamthand sind Wertveränderungen als Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben zu berücksichtigen.

  • Der Klägerin ist auch kein negativer Anteil an dem handelsrechtlichen Ergebnis der Gesamthand zuzuweisen. Im Ergebnis wird die Klägerin wie andere Begünstigte einer mitunternehmerschaftlich veranlassten Pensionszusage durch eine Personengesellschaft behandelt. Für Gesellschafterwitwen und ausgeschiedene Gesellschafter hat der BFH ein entsprechendes Vorgehen der Finanzverwaltung bereits bestätigt.

  • Im Ergebnis partizipiert die Klägerin an den Chancen und Risiken der vom früheren Ehemann begründeten Altersversorgung. Davon sind auch die steuerlichen Risiken umfasst, die sich durch die Wertsteigerung einer aktivierten Bilanzposition ergeben würden.

Hinweise:

Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 12/25 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2025 (lb)

Fundstelle(n):
HAAAJ-97673