Instanzenzug: Az: 39 Ks 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in 49 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar erörtert die Strafkammer nicht, ob es sich bei der Tat des Angeklagten statt um die von ihr jeweils angenommene versuchte Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln um den Versuch einer „schlichten“ Mehrfachtötung handelt. Letztere wird vom Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel nicht erfasst und liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf nimmt (vgl. Rn. 8 mwN). Den Feststellungen – die sich darauf beschränken, dass der Angeklagte den Tod (aller, aber auch nur) der anwesenden Bewohner des siebengeschossigen Wohnhauses billigend in Kauf nahm – ist eine solche Individualisierung indes zu entnehmen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Zwar hält die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung die jeweilige Verwirklichung zweier Mordmerkmale entgegen. Neben dem rechtsfehlerfrei festgestellten Mordmerkmal der Heimtücke ergeben die Feststellungen aber ebenso eindeutig, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe, letzte Variante StGB), indem er mitten in der Nacht – kurz nach 01:10 Uhr – allein deshalb einen Brand im Keller des siebengeschossigen Wohnhauses legte, um seine Frustration über eine ihm gegenüber wenige Stunden zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsplatzes abzureagieren.
Soweit das Urteil keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB enthält, führt auch dies nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn den Urteilsgründen lässt sich jedenfalls nach ihrem Gesamtzusammenhang noch hinlänglich entnehmen, dass der Angeklagte – der den Raum der Brandlegung verließ, als nach einigen Minuten bereits eine größere Anzahl von Gegenständen brannte und sich eine nicht unerhebliche Rauchentwicklung eingestellt hatte – nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt. Auf dieser Grundlage schied ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB aus (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 16 mwN).
Quentin
Maatsch
Quentin
Tschakert
Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180625B4STR65.25.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-97649