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Gesellschaftsrecht | Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund (FG)
Die durch das Auftreten der Corona-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Unsicherheiten rechtfertigen nicht unabhängig von der Bewertung der konkreten Umstände im Einzelfall die Annahme eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Aufhebung des eine ertragsteuerliche Organschaft begründenden Gewinnabführungsvertrags innerhalb der Fünfjahresfrist.
Ein wichtiger Grund für die Abkürzung der Mindestlaufzeit kann bei drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht, gegeben sein, nicht aber bei einer nur vorübergehenden Verschlechterung der Ertragslage.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG beendet wurde.
Aus den Grün...