Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer
12. Aufl. 2025
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Teil A: Bewertung
Kapitel 1: Bewertungsgrundsätze
1.1 Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes
1Die Steueransprüche des Staates sind von den betroffenen Steuerpflichtigen durch Geldleistungen in inländischer Währung zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 1 AO). Soweit die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Steuern nicht originär auf Geld beruhen, sind sie in Geld umzurechnen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür liefert das Bewertungsgesetz (BewG).
Das BewG beansprucht mit seinen allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 – 16 BewG) Gültigkeit für nahezu alle Steuerarten, insbesondere für die ESt, KSt, USt, GewSt, GrSt, GrESt und ErbSt (§ 1 Abs. 1 BewG). Diesen Anspruch nimmt das BewG für die Fälle zurück, bei denen das jeweilige Einzelsteuergesetz über eigene Bewertungsvorschriften verfügt (z. B. §§ 6, 8 EStG) oder für die im zweiten Teil des BewG (§§ 17 – 263 BewG) besondere Bewertungsvorschriften bestehen (§ 1 Abs. 2 BewG).
Der Geltungsbereich der besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 19 – 263 BewG) ergibt sich aus § 17 BewG. Hiernach galten die Bewertungsergebnisse, die sich nach den §§ 18 – 94 BewG ergaben (Einheitswerte), im Wesentlichen nur noch für die Grundsteuer in den alten Bundesländern bis . Die Vorschriften der Einheitsbewertung wurden mit Ablauf des aufgehoben. Die §§ 125 – 132 BewG regelt...