WiSiG § 6
§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen [1]
(1) 1Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. 2Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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NAAAJ-97590
1Anm. der Red.: § 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .