§ 5 Rechtsverordnungen [1]
(1) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. 2Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen; das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.
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NAAAJ-97590
1Anm. der Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .