§ 15 Entschädigung
(1) 1Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. 3Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. 2Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten. 3Kann die Entschädigung von demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit dieser den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. 4Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) 1Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.
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