§ 13 Kosten
(1) 1Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke des § 1 vorgeschrieben werden; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. 2Die Kosten einer Enteignung zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu erstatten.
(2) 1Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes zu leisten. 2Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(3) 1Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. 2Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.
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NAAAJ-97590