Einkommensteuer | Angaben zur Erhöhung der Entfernungspauschale (Bundesregierung)
Zu knapp zwei Milliarden Euro an
Steuermindereinnahmen würde die Erhöhung der Entfernungspauschale auf
einheitlich 38 Cent führen (volle Jahreswirkung). Das geht aus einer
tabellarischen Aufstellung in der Antwort der Bundesregierung
(BT-Drucks. 21/1145) auf eine
Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor (BT-Drucks.
21/553).
Hintergrund: Die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG wurde 1995 eingeführt, um beruflich bedingte Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich zu berücksichtigen.
Im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD sieht die Bundesregierung eine Ausweitung der Entfernungspauschale vor. Ab 2026 soll die Pauschale bereits ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht werden.
Die Bundesregierung führt hierzu weiter aus:
Die Erhöhung zum führt demnach 2026 zu einer Jahreswirkung von 1,1 Milliarden Euro und bezogen auf das Kassenjahr zu Mindereinnahmen von 25 Millionen Euro. Die volle Jahreswirkung im Jahr 2030 betrifft den Bund mit 847 Millionen Euro, die Länder mit 823 Millionen Euro und die Gemeinden mit 290 Millionen Euro.
Im Jahr 2025 sorgt die Entfernungspauschale den Angaben zufolge für eine steuerliche Entlastung von fünf Milliarden Euro, wobei eine Milliarde Euro auf 1,7 Millionen Personen mit einem Einkommen von mehr als 122.919 Euro entfallen dürfte.
Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 21/553 (lb)
Fundstelle(n):
SAAAJ-97545