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beSt | Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
Der Senat beruft sich auf entsprechende Rechtsprechung sämtlicher Bundesgerichte, der er sich anschließe. Für die Pflicht zum Versenden eines Dokuments durch die verantwortliche Person selbst spreche die Gesetzesbegründung und der Zweck der Vorschrift. Dadurch solle erreicht werden, dass die Identität des Urhebers und die Authentizität des jeweiligen Dokuments gesichert werde. Würde man ein abweichendes Normverständnis zugrunde le...