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SV-Status | Gesellschafter einer Innen-GbR (Gemeinschaftspraxis)
Ein Physiotherapeut ohne eigene Praxis und ohne eigene Zulassung nach dem SGB V übt die therapeutische Tätigkeit i. d. R. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem zugelassenen Leistungserbringer aus.
Das Gericht hat die als Physiotherapeuten tätigen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis als abhängig beschäftigt angesehen, weil sie zum einen nur ihre Arbeitskraft in den Betriebsablauf einbrachten und auf diesen durch ihre Stimmrechte ebenso wenig einen maßgeblichen Einfluss hatten wie sie den Verlust des eingesetzten Kapitals befürchten mussten. Zum anderen rechnete auch nur die klagende Gesellschafterin, die eine Zulassung nach dem SGB V besaß und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellte, die Leistungen aller Gesellschafter allein gegenüber den Kostenträgern/Patienten ab.