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Restrukturierung | Aufhebung einer Restrukturierungssache wegen Pflichtenverstoß des Sanierungsgeschäftsführers
Zahlt der Sanierungsgeschäftsführer der Schuldnerin die im Restrukturierungsverfahren gerichtlich (vorab) festgesetzten Gerichtskosten nebst Auslagenvorschuss für den Restrukturierungsbeauftragten nicht oder verspätet, kann dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StaRUG darstellen und die Einstellung der Restrukturierungssache rechtfertigen.
Die Schuldnerin hat sich rechtmäßig zu verhalten und die zwingenden gesetzlichen Verhaltensvorgaben einzuhalten, soweit sie einen Bezug zur Restrukturierungssache haben (vgl. § 32 StaRUG). Zum rechtmäßigen Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers gehört es auch, angeforderte Gerichtsgebühren und Auslagen einzuzahlen. Kommt er dem nicht oder nur verspätet nach, ist die Restrukturierungssache mit der Folge aufzuheb...