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OLG Braunschweig 11.06.2025 2 W 47/25, NWB 33/2025 S. 2242

GBO | Grundbuchfähigkeit eines Idealvereins

Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig, so dass es keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf.

Anmerkung:

§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. unterstelle den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit der Anwendung des materiellen Vereinsrechts und verweise nicht mehr auf das Gesellschaftsrecht , so das Gericht. Eine entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 2 GBO n. F., die zur Grundbuchfähigkeit führen würde, sei ausgeschlossen. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe vielmehr bewusst zwischen wirtschaftlichem Verein und Idealverein unterschieden.

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