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GBO | Grundbuchfähigkeit eines Idealvereins
Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig, so dass es keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. unterstelle den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit der Anwendung des materiellen Vereinsrechts und verweise nicht mehr auf das Gesellschaftsrecht , so das Gericht. Eine entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 2 GBO n. F., die zur Grundbuchfähigkeit führen würde, sei ausgeschlossen. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe vielmehr bewusst zwischen wirtschaftlichem Verein und Idealverein unterschieden.