Gründe
I
1Der Antragsteller verlangt, die im Rahmen von zwei Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 Abs. 5 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG - i. V. m. § 44b Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - für den bzw. den angesetzten mündlichen Verhandlungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, weil sein Bevollmächtigter verhindert ist.
2Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sog. Südostlinks (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 fest. Im Mai und Juni 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG in landwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum des Antragstellers stehen bzw. von diesem bewirtschaftet werden. In der Folge setzte der Antragsgegner die Termine für die mündliche Verhandlung auf den (im Verfahren 106.2.2-11510/6-9/2025) und auf den (im Verfahren 106.2.2-11510/6-10/2025) fest.
3Unter dem beantragte der Antragsteller die Verlegung dieser Termine auf einen Zeitpunkt nach dem , da sein Bevollmächtigter aus persönlichen Gründen (lange geplanter Jahresurlaub auf Sizilien) diese nicht wahrnehmen könne. Der Antragsgegner lehnte die Terminverlegung ab.
4Am hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Halle (Saale) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlegung der Termine zur mündlichen Verhandlung gestellt. Hilfsweise beantragte er, dem Antragsgegner zu untersagen, den Termin ohne Teilnahme seines bevollmächtigten Rechtsanwalts durchzuführen oder auf Grundlage der Anhörung eine Entscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
5Antragsgegner und Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.
II
6Der Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat, ist für den Senat bindend (§ 83 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Er entspricht zudem der Senatsrechtsprechung. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die - wie hier - in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. Gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die einen zügigen Baubeginn ermöglichen soll ( 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff.).
7Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist mit allen Begehren zu verwerfen, da er gemäß § 44a VwGO unzulässig ist.
8a) Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO ( 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 10).
9Unter den Begriff der Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 VwVfG) stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen ( 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21, vom - 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 19 m. w. N. und vom - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 14; Beschluss vom - 6 B 30.04 - juris Rn. 7; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 40). Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen ( 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21). § 44a VwGO erfasst auch die behördliche Verweigerung einer erstrebten Verfahrenshandlung ( 2 C 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 19 und Beschluss vom - 4 VR 1.19 - juris Rn. 17).
10b) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen behördliche Verfahrenshandlungen geltend. Denn er wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlegung der Termine für die beiden mündlichen Verhandlungen im Rahmen des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG) (vgl. etwa 9 VR 21.05 - juris - zur Untersagung der Durchführung eines Anhörungstermins in einem Planfeststellungsverfahren; ferner Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 10; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 46; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 44a Rn. 6; Dippel, NVwZ 2010, 145 <153>).
11Ein Ausnahmefall im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Die Verweigerung der Verlegung der Termine zur mündlichen Verhandlung ist keine vollstreckbare Verfahrenshandlung. Der Antragsteller ist auch kein Nichtbeteiligter im Sinne der Vorschrift, sondern Beteiligter im Verfahren um die vorzeitige Besitzeinweisung. Da er sich gegen diese mit den üblichen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen kann, führt der Ausschluss einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der von ihm beanstandeten Verfahrensgestaltung für ihn auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich bedenklich wären (vgl. - NJW 1991, 415 <416>).
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:290725B11VR5.25.1
Fundstelle(n):
FAAAJ-97490