Instanzenzug: LG Aachen Az: 97 KLs 1/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten V. A. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 21 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und in allen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 33 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl, in 31 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. A. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, in 16 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in fünf Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in 13 Fällen, davon in drei Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren angeordnet.
2Gegen den Angeklagten V. A. hat das Landgericht unter Bildung von Gruppen verschiedener namentlich bezeichneter Gesamtschuldner im Urteilstenor die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Gesamtbetrag von (addiert) 343.650 Euro angeordnet, auf den der Angeklagte in Höhe von (addiert) 262.650 Euro als Gesamtschuldner hafte. Gegen den Angeklagten K. A. hat das Landgericht in gleicher Weise die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Gesamtbetrag von (addiert) 285.900 Euro angeordnet, auf den der Angeklagte in Höhe von (addiert) 252.900 Euro als Gesamtschuldner hafte.
3Die auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen Rechts und auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
41. Die Einziehungsaussprüche bedürfen der Korrektur auf die Sachrüge. Das Landgericht hat den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagter auf die rechtsfehlerfrei festgesetzten Gesamtbeträge zu deren Nachteil unzutreffend bestimmt.
5Die Strafkammer ist, insoweit ohne Rechtsfehler, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auf den Wert der Tatbeute in den Fällen ausgegangen, in denen die Angeklagten die Verfügungsgewalt gemeinsam mit namentlich bekannten anderen Tatbeteiligten erlangten. Sie hat indes nicht in den Blick genommen, dass die Angeklagten auch in den Fällen auf den Einziehungsbetrag lediglich als Gesamtschuldner haften, in denen sie die Tat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemeinsam mit einem oder mehreren namentlich nicht bekannten Komplizen begingen (, Rn. 8 f.), nämlich in den Fällen 8, 13, 35 und 61 der Urteilsgründe (V. A.) bzw. 9, 16, 45, 65 bis 69, 76, 78, 81, 82 und 88 der Urteilsgründe (K. A.). Der Senat hat den Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erhöht.
6Den Abrundungsbetrag von 900 Euro, den die Strafkammer dem Angeklagten V. A. auf den von ihr rechtsfehlerhaft berechneten Betrag seiner Alleinhaftung zugute gebracht hat, hat der Senat dabei zur Meidung jeder Beschwer des Angeklagten wiederum auf den Betrag seiner Alleinhaftung in den verbleibenden Fällen 3, 11, 54, 57, 60 und 64 der Urteilsgründe angerechnet. Der Abrundungsbetrag von 785 Euro, den die Strafkammer dem Angeklagten K. A. auf den rechtsfehlerhaft errechneten Betrag seiner Alleinhaftung gutgebracht hat, übersteigt den Betrag seiner Alleinhaftung im einzig verbleibenden Fall 14 der Urteilsgründe von 680 Euro, so dass der Rest von 105 Euro auf den Betrag seiner gesamtschuldnerischen Haftung anzurechnen war; der Angeklagte K. A. haftet mithin auf den gesamten gegen ihn festgesetzten Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich als Gesamtschuldner.
7Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner, die die Urteilsformel durch die Bildung verschiedener Schuldnergruppen und darauf entfallender Teilbeträge verkompliziert, bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 245/18, Rn. 10, und vom – 2 StR 598/24, Rn. 3, jew. mwN). Der Senat lässt sie entfallen.
82. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils zu den Schuld- wie den Rechtsfolgenaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
93. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR518.24.2
Fundstelle(n):
RAAAJ-97473