Die sachlichen Voraussetzungen für einen Erlaß von Leistungen auf die HGA als öffentliche Last gemäß § 132 LAG sind nur dann gegeben, wenn das belastete Grundstück unmittelbar für mildtätige Zwecke oder unmittelbar für die Zwecke einer Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt der in § 132 Abs. 1 Nr. 2 LAG genannten Art benutzt wird.
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist nicht erfüllt, wenn das belastete Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird, und zwar selbst dann nicht, wenn dies in Eigenbewirtschaftung geschieht und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse fast ausschließlich in der Anstaltsküche verwendet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 372 BFHE S. 408 Nr. 101, KAAAA-98791
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