Ärztliche Verordnungen, die bereits Gegenstand einer Richtgrößenprüfung waren, können einer Einzelfallprüfung nicht mehr unterzogen werden, soweit es um die Wirtschaftlichkeit und nicht um die Zulässigkeit der Verordnung geht. Neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes nach Maßgabe der Richtgrößenvolumina im Sinne des § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V a.F. ist eine Einzelfallprüfung unter dem Aspekt der Unwirtschaftlichkeit nach § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 PV ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Arztes bereits zuvor nach Richtgrößen geprüft worden und unbeanstandet geblieben ist (Anschluss an -; Urteil vom - B 6 KA 3/15 R -; Urteil vom - B 6 KA 21/19 R -; Beschluss vom - B 6 KA 31/22 B -, alle in juris).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.05.2025 - L 5 KA 1505/23